Artikel 106 VO (EU) 2013/231
Wesentliche Änderungen
(1) Jede Änderung von Informationen gilt im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU als wesentlich, wenn ein rationaler Anleger, dem diese Informationen bekannt werden, seine Anlage in dem AIF mit hoher Wahrscheinlichkeit überdenken würde, auch weil sich diese Informationen auf die Fähigkeit des Anlegers, seine Rechte bezüglich seiner Anlage wahrzunehmen, auswirken oder die Interessen eines oder mehrerer Anleger(s) des AIF in sonstiger Weise beeinträchtigen könnten.
(2) Um Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu genügen, bewerten AIFM Änderungen der in Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Die Informationen werden gemäß den Rechnungslegungsstandards und den vom AIF übernommenen Rechnungslegungsvorschriften zusammen mit einer Beschreibung potenzieller oder erwarteter Auswirkungen auf den AIF und/oder Anleger des AIF offengelegt. Genügt die Beachtung spezifischer Anforderungen der Rechnungslegungsstandards und -vorschriften möglicherweise nicht, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen der Änderungen zu verstehen, werden zusätzliche Informationen offengelegt.
(4) Wenn die Informationen, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, nicht unter die für einen AIF geltenden Rechnungslegungsstandards oder dessen Rechnungslegungsvorschriften fallen, wird eine Beschreibung der wesentlichen Änderung mit potenziellen oder erwarteten Auswirkungen auf den AIF und/oder die Anleger des AIF vorgelegt.
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