Artikel 108 VO (EU) 2013/231

Regelmäßige Informationspflichten gegenüber den Anlegern

(1) Die in Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen werden klar und verständlich dargestellt.

(2) Legt der AIFM gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU Informationen zum prozentualen Anteil der Vermögenswerte des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, vor, so

a)
gibt er einen Überblick über alle bestehenden besonderen Regelungen, auch darüber, ob sie sich auf Side Pockets, Gates oder ähnliche Regelungen beziehen, über die Bewertungsmethoden für Vermögenswerte, für die solche Regelungen gelten, sowie darüber, wie Verwaltungsentgelte und Erfolgsprämien auf diese Vermögenswerte angewendet werden;
b)
legt er diese Informationen im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vor.

Der prozentuale Anteil der Vermögenswerte des AIF, für die besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 gelten, wird berechnet, indem der Nettowert der Vermögenswerte, für die besondere Regelungen gelten, durch den Nettoinventarwert des AIF geteilt wird.

(3) Bezüglich jeder neuen Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU

a)
unterrichten die AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, die Anleger, wenn sie im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 wesentliche Änderungen am Liquiditätsmanagementsystem und den Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vornehmen;
b)
unterrichten die AIFM die Anleger umgehend, wenn sie Gates, Side Pockets oder ähnliche besondere Regelungen aktivieren oder die Aussetzung von Rücknahmen beschließen;
c)
geben sie einen Überblick über Änderungen an liquiditätsbezogenen Regelungen, unabhängig davon, ob es sich um besondere Regelungen handelt oder nicht. Soweit relevant, werden auch die Bedingungen, unter denen die Rücknahme erlaubt ist, und die Umstände, unter denen das Management nach eigenem Ermessen handelt, angegeben. Auch werden alle Abstimmungs- oder sonstigen Beschränkungen, die geltend gemacht werden können, Bindungsfristen oder jede Bestimmung in Bezug auf „first in line” oder „pro-rating” bei Gates oder Aussetzungen angegeben.

(4) Bei der Unterrichtung über das Risikoprofil des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU wird dargelegt,

a)
mit welchen Maßnahmen die Sensitivität des AIF-Portfolios gegenüber den Hauptrisiken, denen der AIF ausgesetzt ist oder sein könnte, bewertet wird;
b)
ob die vom AIFM festgelegten Risikolimits überschritten wurden oder ein Überschreiten wahrscheinlich ist und — falls die Risikolimits überschritten wurden — unter welchen Umständen dies geschah und welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

Die Informationen werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.

(5) Bei der Unterrichtung über die vom AIFM gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU eingesetzten Risikomanagement-Systeme werden die Grundzüge der Risikomanagement-Systeme dargelegt, die der AIFM zur Steuerung der Risiken einsetzt, denen jeder von ihm verwaltete AIF ausgesetzt ist oder sein kann. Im Falle einer Änderung beinhaltet die Unterrichtung Informationen zu dieser Änderung und den erwarteten Auswirkungen auf den AIF und seine Anleger.

Die Informationen werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.

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