Artikel 11 VO (EU) 2013/231
Duration-Netting-Regelungen
(1) Duration-Netting-Regelungen werden von AIFM angewandt, wenn sie das Risiko eines AIF gemäß Artikel 8 Absatz 9 berechnen.
(2) Duration-Netting-Regelungen werden nicht angewandt, wenn sie eine Fehldarstellung des AIF-Risikoprofils zur Folge hätten. AIFM, die von solchen Netting-Regelungen Gebrauch machen, beziehen in ihre Zinsstrategie keine anderen Risikofaktoren ein, wie beispielsweise Volatilität. Zinsarbitrage-Strategien finden deshalb auf solche Netting-Regelungen keine Anwendung.
(3) Die Verwendung solcher Duration-Netting-Regelungen führt nicht dazu, dass durch Anlagen in Kurzfrist-Positionen die Hebelfinanzierung eine ungerechtfertigte Höhe erreicht. Kurzfristige Zinsderivate stellen für einen AIF mit mittlerer Laufzeit, der die Duration-Netting-Regelungen anwendet, nicht die Hauptertragsquelle dar.
(4) Zinsderivate werden gemäß Anhang III in eine äquivalente Basisposition umgerechnet und einem Netting unterzogen.
(5) AIF, die von den Duration-Netting-Regelungen Gebrauch machen, können nach wie vor den die Hedging-Regelung nutzen. Duration-Netting-Regelungen können ausschließlich auf die nicht unter die Hedging-Regelung fallenden Zinsderivate angewandt werden.
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