Artikel 113 VO (EU) 2013/231

Allgemeine Anforderungen

(1) Vereinbarungen über Zusammenarbeit decken alle in Kapitel VII der Richtlinie 2011/61/EU genannten Situationen und Akteure unter Berücksichtigung des Niederlassungsortes des AIFM, des Niederlassungsortes des AIF und der Tätigkeit des AIFM ab.

(2) Vereinbarungen über Zusammenarbeit werden schriftlich ausgefertigt.

(3) Vereinbarungen über Zusammenarbeit legen den besonderen Rahmen für die Konsultation, Kooperation und den Informationsaustausch für Aufsichts- und Durchsetzungszwecke zwischen den zuständigen Behörden der EU und Drittland-Aufsichtsbehörden fest.

(4) Vereinbarungen über Zusammenarbeit enthalten eine besondere Bestimmung, die die Übermittlung von Informationen, die eine zuständige Behörde der Union von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands erhalten hat, an andere zuständige Behörden der Union, die ESMA und den ESRB im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU regelt.

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