Artikel 13 VO (EU) 2013/231
Qualitative Anforderungen im Zusammenhang mit Berufshaftpflichtrisiken
(1) Um die operationellen Risiken, einschließlich Berufshaftungsrisiken, denen der AIFM ausgesetzt ist oder nach billigem Ermessen ausgesetzt sein könnte, angemessen zu ermitteln, zu messen, zu steuern und zu überwachen, wendet ein AIFM wirksame interne Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos an. Die mit der Steuerung des operationellen Risikos zusammenhängenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Risikomanagement-Grundsätze unabhängig ausgeführt.
(2) Ein AIFM richtet eine historische Verlustdatenbank ein, in der sämtliche Fälle von operationellem Versagen sowie alle erlittenen Verluste und eingetretenen Schäden erfasst werden. Diese Datenbank erfasst alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten, eingetretenen Berufshaftungsrisiken, ist aber nicht auf diese beschränkt.
(3) Der AIFM macht innerhalb des Risikomanagement-Rahmens von seinen internen historischen Verlustdaten sowie — wo angemessen — von externen Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Unternehmensumfeld und die internen Kontrollsysteme widerspiegeln, Gebrauch.
(4) Operationelle Risiken und erlittene Verluste werden laufend überwacht und sind Gegenstand einer regelmäßigen internen Berichterstattung.
(5) Die Grundsätze und Verfahren des AIFM zur Steuerung des operationellen Risikos werden genau dokumentiert. Ein AIFM hat Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung seiner Grundsätze für die Steuerung des operationellen Risikos sowie wirksame Maßnahmen für den Umgang mit der Nichteinhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Ein AIFM verfügt über Verfahren, die die Einleitung angemessener Korrektivmaßnahmen ermöglichen.
(6) Die Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos und die Messsysteme werden regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, überprüft
(7) Ein AIFM verfügt stets über finanzielle Mittel, die dem für ihn ermittelten Risikoprofil angemessen sind.
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