Artikel 23 VO (EU) 2013/231
Faire Behandlung der AIF-Anleger
(1) Der AIFM sorgt dafür, dass seine in Artikel 57 erwähnten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen eine faire Behandlung der Anleger gewährleisten.
(2) Sollte ein AIFM einem oder mehreren Anlegern eine Vorzugsbehandlung gewähren, bringt dies für die anderen Anleger insgesamt keine wesentliche Benachteiligung mit sich.
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