Artikel 25 VO (EU) 2013/231
Wirkungsvoller Einsatz von Ressourcen und Verfahren Bearbeitung von Aufträgen
(1) Die AIFM legen Verfahren und Regelungen fest, die für die umgehende, faire und zügige Ausführung von Aufträgen für den AIF sorgen, setzen diese um und wenden sie an.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren und Regelungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie stellen sicher, dass für AIF ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;
- b)
- sie stellen sicher, dass ansonsten vergleichbare AIF-Aufträge der Reihe nach umgehend ausgeführt werden, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des AIF oder seiner Anleger verlangen etwas anderes.
(3) Die Finanzinstrumente, Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte, die im Zuge der Abrechnung der ausgeführten Aufträge entgegengenommen werden, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW eingeliefert oder verbucht.
(4) AIFM dürfen Informationen im Zusammenhang mit anstehenden AIF-Aufträgen nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.
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