Artikel 37 VO (EU) 2013/231

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

(1) Ein AIFM arbeitet wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf aus, wann und wie die Stimmrechte in den Portfolios der von ihm verwalteten AIF ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden AIF und seiner Anleger ist.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die

a)
eine Verfolgung maßgeblicher Kapitalmaßnahmen ermöglichen;
b)
sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen AIF in Einklang steht;
c)
Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

(3) Den Anlegern wird auf Wunsch eine zusammenfassende Beschreibung der Strategien und der Einzelheiten zu den auf der Grundlage dieser Strategien ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

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