Artikel 43 VO (EU) 2013/231

Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte

(1) Die Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU gewährleisten mindestens, dass

a)
Entscheidungen der Risikomanagement-Funktion auf zuverlässigen Daten basieren, die einem angemessenen Maß an Überwachung durch die Risikomanagement-Funktion unterliegen;
b)
die Vergütung der mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betrauten Personen die Erreichung der mit der Risikomanagement-Funktion verbundenen Ziele widerspiegelt, und zwar unabhängig von den Leistungen der Geschäftsbereiche, in denen sie tätig sind;
c)
die Risikomanagement-Funktion einer angemessenen unabhängigen Überprüfung unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungsfindung unabhängig verläuft;
d)
die Risikomanagement-Funktion im Leitungsgremium oder in der Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — mindestens mit denselben Befugnissen wie die Funktion Portfolioverwaltung vertreten ist;
e)
kollidierende Aufgaben ordnungsgemäß voneinander getrennt werden.

(2) In Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des AIFM verhältnismäßig ist, gewährleisten die Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 außerdem, dass

a)
die Ausübung der Risikomanagement-Funktion regelmäßig von der Innenrevisionsfunktion oder, falls eine solche nicht eingerichtet wurde, vom Leitungsgremium beauftragten externen Dritten überprüft wird;
b)
der Risikoausschuss — falls vorhanden — über angemessene Mittel verfügt und seine nicht unabhängigen Mitglieder keinen unzulässigen Einfluss auf die Ausübung der Risikomanagement-Funktion haben.

(3) Das Leitungsgremium des AIFM und die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — richten Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß den Absätzen 1 und 2 ein, überprüfen regelmäßig deren Wirksamkeit und ergreifen zeitnah Abhilfemaßnahmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

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