Artikel 54 VO (EU) 2013/231
Korrektivmaßnahmen
(1) Stellen AIFM nach der Übernahme eines Kreditrisikos einer Verbriefung fest, dass die Festlegung und Offenlegung bezüglich des Selbstbehalts nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfüllt, so ergreifen sie Korrektivmaßnahmen, die im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF sind.
(2) Falls der gehaltene Anteil zu einem Zeitpunkt nach der Übernahme des Risikos unter 5 % fällt und dies nicht auf den natürlichen Zahlungsmechanismus der Transaktion zurückzuführen ist, ergreifen AIFM Korrektivmaßnahmen, die im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF sind.
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