Artikel 57 VO (EU) 2013/231
Allgemeine Anforderungen
(1) AIFM sind gehalten,
- a)
- Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
- b)
- sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
- c)
- angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen des AIFM sicherstellen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
- d)
- eine wirksame interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen des AIFM sowie einen wirksamen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
- e)
- angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
AIFM tragen bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung.
(2) AIFM richten Systeme und Verfahren ein, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, wobei der Art der besagten Informationen Rechnung zu tragen ist, setzen diese um und erhalten sie aufrecht.
(3) AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
(4) AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -verfahren und Bewertungsregeln, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.
(5) AIFM setzen angemessene Grundsätze und Verfahren um, um sicherzustellen, dass die für den AIF geltenden Rücknahmebestimmungen gegenüber den Anlegern mit hinreichender Ausführlichkeit offengelegt werden, bevor diese in den AIF investieren sowie wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
(6) AIFM überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 5 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen und ergreifen die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.
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