Artikel 60 VO (EU) 2013/231
Kontrolle durch das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung und die Aufsichtsfunktion
(1) Bei der internen Aufgabenverteilung stellen AIFM sicher, dass das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — die Verantwortung dafür tragen, dass der AIFM seine Pflichten aus der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt.
(2) Ein AIFM stellt sicher, dass die Geschäftsleitung
- a)
- die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen, der Satzung, dem Prospekt oder in den Emissionsunterlagen festgelegt ist, bei jedem verwalteten AIF umgesetzt wird;
- b)
- für jeden verwalteten AIF die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;
- c)
- die Verantwortung dafür trägt, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt und umgesetzt werden;
- d)
- die Verantwortung dafür trägt, dass der AIFM über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;
- e)
- dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten AIF ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, selbst wenn die Risikomanagement-Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;
- f)
- die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten AIF die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
- g)
- die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten AIF betrifft;
- h)
- die Verantwortung für die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik im Einklang mit Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU trägt;
- i)
- die Verantwortung für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten trägt.
(3) Ein AIFM stellt außerdem sicher, dass die Geschäftsleitung und das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden —
- a)
- die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;
- b)
- angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
(4) Ein AIFM stellt sicher, dass seine Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(5) Ein AIFM gewährleistet, dass seine Geschäftsleitung regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.
(6) Ein AIFM stellt sicher, dass das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — regelmäßig schriftliche Berichte zu den in Absatz 4 genannten Aspekten erhält.
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