Artikel 63 VO (EU) 2013/231

Persönliche Geschäfte

(1) Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrecherhaltung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(1) oder zu anderen vertraulichen Informationen über einen AIF oder über die mit oder für einen AIF getätigten Geschäfte haben, und diese relevanten Personen daran hindern sollen,

a)
ein persönliches Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten einzugehen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)
das Geschäft fällt unter Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG;
ii)
das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;
iii)
das Geschäft kollidiert mit einer Pflicht, die dem AIFM aus der Richtlinie 2011/61/EU erwächst, oder könnte damit kollidieren;

b)
außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags eine andere Person hinsichtlich der Tätigung eines persönlichen Geschäfts im Sinne von Buchstabe a Ziffern i) und ii) zu beraten oder sie dazu zu veranlassen oder sie im Hinblick auf die Tätigung eines persönlichen Geschäfts, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, zu beraten oder zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
c)
außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,

i)
ein persönliches Geschäft im Sinne von Buchstabe a Ziffern i) und ii) im Hinblick auf Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte einzugehen oder ein persönliches Geschäft einzugehen, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
ii)
eine weitere Person hinsichtlich der Tätigung eines derartigen persönlichen Geschäfts zu beraten oder sie dazu zu veranlassen.

(2) Die in Absatz 1 beschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass

a)
jede relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften gemäß Absatz 1 und die Maßnahmen, die der AIFM im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;
b)
der AIFM unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person in Sinne von Absatz 1 unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem AIFM die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;
c)
ein bei dem AIFM gemeldetes oder von diesem festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

Werden bestimmte Tätigkeiten des AIFM von Dritten ausgeführt, stellt der AIFM für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen im Sinne von Absatz 1 festhält und dem AIFM diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind

a)
persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
b)
persönliche Geschäfte mit OGAW oder AIF, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein persönliches Geschäft auch ein Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten im Auftrag von oder für Rechnung

a)
einer relevanten Person;
b)
einer Person, mit der die relevante Person familiäre oder enge Verbindungen unterhält;
c)
einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

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