Artikel 65 VO (EU) 2013/231
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(1) AIFM ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.
(2) Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:
- a)
- Name des betreffenden AIF;
- b)
- Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
- c)
- Person, die den Auftrag erhält;
- d)
- Datum und Uhrzeit des Auftrags;
- e)
- Zahlungsbedingungen und -mittel;
- f)
- Art des Auftrags;
- g)
- Datum der Auftragsausführung;
- h)
- Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;
- i)
- Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;
- j)
- Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;
- k)
- Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.
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