Artikel 65 VO (EU) 2013/231

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1) AIFM ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.

(2) Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:

a)
Name des betreffenden AIF;
b)
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
c)
Person, die den Auftrag erhält;
d)
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
e)
Zahlungsbedingungen und -mittel;
f)
Art des Auftrags;
g)
Datum der Auftragsausführung;
h)
Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;
i)
Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;
j)
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;
k)
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.

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