Artikel 94 VO (EU) 2013/231

Pflichten im Zusammenhang mit der Bewertung von Anteilen

(1) Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:

a)
Sie prüft kontinuierlich, ob geeignete und kohärente Verfahren geschaffen und angewandt werden, um die Vermögenswerte des AIF gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU, ihren Durchführungsmaßnahmen sowie den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF zu bewerten; und
b)
sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren wirksam umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.

(2) Die Verfahren der Verwahrstelle werden in zeitlichen Abständen durchgeführt, die auf die in Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und ihren Durchführungsmaßnahmen für den AIF festgelegte Bewertungshäufigkeit abgestimmt sind.

(3) Gelangt eine Verwahrstelle zur Auffassung, dass die Berechnung des Werts der Anteile des AIF nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen des AIF oder Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt ist, unterrichtet sie den AIFM und/oder den AIF entsprechend und stellt sicher, dass zeitnah und im besten Interesse der Anleger des AIF Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

(4) Wird ein externer Bewerter bestellt, überprüft die Verwahrstelle, ob die Bestellung des externen Bewerters den Bestimmungen von Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

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