Artikel 1 VO (EU) 2013/235

Die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses heranzuziehenden Pauschalwerte für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind für das Fischwirtschaftsjahr 2013 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

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