Präambel VO (EU) 2013/235

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen die in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse aus dem Handel nehmen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Betrag dieses Ausgleichs sollte im Fall von zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen um pauschal festgesetzte Werte verringert werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse(2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Der Wert dieser Erzeugnisse sollte für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festgesetzt werden, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.
(3)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse(3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre bzw. seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie/es anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, wonach die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat gilt.
(4)
Dieselbe Berechnungsmethode ist beim Vorschuss auf den finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.
(5)
Damit die Interventionsregelung im Jahr 2013 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2013 gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

(3)

ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.

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