Article 1 VO (EU) 2013/238
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die Echtheitsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.
- 2.
-
Anhang II Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Für die Anwendung dieser Bestimmung sind Färsen und Ochsen „Rinder” nach der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die den in Anhang V Teil A der genannten Verordnung definierten Kategorien E und C entsprechen.
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