Article 1 VO (EU) 2013/238

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Echtheitsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.

2.
Anhang II Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Für die Anwendung dieser Bestimmung sind Färsen und Ochsen „Rinder” nach der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die den in Anhang V Teil A der genannten Verordnung definierten Kategorien E und C entsprechen.

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