Präambel VO (EU) 2013/238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 mit Vorschriften für die Verwaltung eines Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch(2) wurde das Verfahren für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates(3) eröffneten Kontingents vom Verfahren der gleichzeitigen Prüfung auf das Windhundverfahren umgestellt. Da es beim Windhundverfahren für dieses Kontingent keine Einfuhrlizenzen mit einer bis zum 30. Juni jedes Einfuhrjahres begrenzten Gültigkeitsdauer mehr gibt, sollte die Befristung der Gültigkeitsdauer der Echtheitsbescheinigungen auf den 30. Juni aufgehoben werden. Stattdessen sollte wie bei anderen Kontingenten für Qualitätsrindfleisch ein Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag der Ausstellung dieser Bescheinigungen festgelegt werden.
(2)
Aus Gründen der Klarheit sollten in den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 genannten Anforderungen, die die Waren erfüllen müssen, damit das betreffende präferenzielle Zollkontingent in Anspruch genommen werden kann, die in das EU-Handelsklassenschema für Schlachtkörper fallenden und daher für die Erzeugung von „Qualitätsrindfleisch” in Betracht kommenden Rinder spezifiziert werden.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die neue Gültigkeitsdauer von Echtheitsbescheinigungen nicht für Echtheitsbescheinigungen gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellt wurden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 9.

(3)

ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

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