ANHANG I VO (EU) 2013/262

Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Melon du Quercy” wird genehmigt:

1.
Beschreibung des Agrarerzeugnisses

Da die europäische Vermarktungsnorm für Melonen zum 1. Juli 2009 aufgehoben wurde (Verordnung (EG) Nr. 1615/2001), trat an die Stelle des Verweises auf die Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1615/2001 die Aufnahme von ursprünglich in der Norm geforderten objektiven Faktoren (besondere Merkmale der Sorte, hohe Qualität und einheitliche Aufmachung) in die Spezifikation. In der ursprünglichen Spezifikation wurde zwischen der sogenannten „Charentais-Melone” und „anderen haltbaren Melonensorten” unterschieden. Da es sich bei allen zur Herstellung der „Melon du Quercy” verwendeten Melonen um Charentais-Melonen handelt, wird eine zusammenfassende Darstellung vorgeschlagen. Zur Vereinfachung wurde die Liste der Verpackungsklassen durch die ausdrückliche Vorgabe einer einheitlichen Aufmachung ersetzt, bei der die größte Melone höchstens 30 % mehr wiegen darf als die kleinste. Hinsichtlich des Zuckergehalts sahen die für die Zertifizierungsbedingungen dieses Erzeugnisses geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einen Mindestgehalt von 11° Brix vor, was auch den Herstellungsgewohnheiten entspricht. Deshalb wird vorgeschlagen, in der Spezifikation der g.g.A. „über 11° Brix” durch „mindestens 11° Brix” zu ersetzen.

2.
Nachweise für die Herkunft des Agrarerzeugnisses aus dem geografischen Gebiet

Die Erfassung der Betriebe wurde in die Spezifikation aufgenommen, um die Herkunft der „Melon du Quercy” besser kontrollieren zu können. Alle Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen, dem Führen von Registern und der Kennzeichnung der Erzeugnisse sind in diesem Abschnitt enthalten. Um den Besonderheiten der Vermarktung im Einzelhandel Rechnung zu tragen und da jede einzelne „Melon du Quercy” gekennzeichnet wird, ist die Kennzeichnung der Verpackungen nicht mehr vorgeschrieben. Die Information der Verbraucher erfolgt über Werbung am Verkaufsort oder über die Preisschilder.

3.
Beschreibung des Herstellungsverfahrens

Die Darstellung des Produktionsdiagramms wurde geändert, um den Ablauf der Arbeitsschritte zur Herstellung der „Melon du Quercy” deutlich zu machen: zunächst Erzeugung, dann Sortieren und Verpacken, anschließend Lagerung. Die Unterscheidung der verschiedenen Vermarktungswege wurde gestrichen; stattdessen wurden die für alle Betriebe geltenden Verpflichtungen in den Vordergrund gerückt. Die Modalitäten für die jährliche Auflistung der zugelassenen Sorten wurden präzisiert, um die Qualität der „Melon du Quercy” zu garantieren. Um die nationalen Bestimmungen umzusetzen und die Erzeugungsschritte genauer darzustellen, wurden die Vorschriften für Anpflanzung und Aussaat, Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz, Abnahme und Sortieren in die Spezifikation aufgenommen. Aufgrund der Weiterentwicklung der Sorten sowie der Erfahrung der zurückliegenden 15 Jahre, insbesondere der heißen Sommer (vor allem des Sommers 2005), kann garantiert werden, dass die „Melon du Quercy” auch bei einer Ernte nach 13 Uhr, d. h. bei höheren Temperaturen, eine gleichbleibend hohe Qualität aufweist. Die Auflage, dass vor 13 Uhr geerntet werden muss, wird somit aufgehoben. Bei sehr stoßempfindlichen Sorten war eine einlagige Verpackung erforderlich. Nun wird die Möglichkeit der Verpackung in Palettenkisten (mehrlagige Verpackung) eingeräumt, da Versuche im Jahr 2009 gezeigt haben, dass es dadurch zu keinerlei Qualitätseinbußen kommt. Bezüglich der Verpackung wird der Verweis auf Steigen gestrichen und somit die Verwendung von hochwertigeren Aufmachungen, wie Schalen, ermöglicht. Um den Besonderheiten der Vermarktung im Einzelhandel Rechnung zu tragen (regelmäßige Neuanordnung der Melonen in den Marktständen), ist für diese Vermarktungsform die Verpackung in vorgeformten Paletten und mit Papier nicht mehr vorgeschrieben.

4.
Kontrolleinrichtung

Die Kontaktdaten der Kontrolleinrichtung wurden aktualisiert und der Bezug auf ihre Zulassung ergänzt.

5.
Besondere Angaben zur Etikettierung

Es wurden die g.g.A.-spezifischen Vorgaben aufgenommen. Die sich aus den nationalen Bestimmungen ergebenden Vorschriften wurden gestrichen.

6.
Nach europäischen oder einzelstaatlichen Vorschriften zu erfüllende Anforderungen

Einfügung einer Tabelle der wichtigsten gemäß den nationalen Bestimmungen zu kontrollierenden Punkte.

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