ANHANG I VO (EU) 2013/264

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cipolla Rossa di Tropea Calabria” werden genehmigt:

In Artikel 5 erhalten die Absätze 6 und 7:

Nach der Ernte werden die mit Erde behafteten Außenhäute der Zwiebelknollen entfernt, das Ende wird auf 40 cm gekürzt, und die Knollen werden bündelweise in Kisten gepackt.

Bei der frisch zu verzehrenden Zwiebel werden die von der Außenhaut befreiten Knollen gegebenenfalls auf 60 cm gekürzt und dann in Bündeln von je 5-8 kg in Kästen oder Kisten gepackt.

folgende Fassung:

Nach der Ernte werden die mit Erde behafteten Außenhäute der Zwiebelknollen der frischen Jungzwiebeln entfernt, das Ende wird auf 30-60 cm gekürzt, und die Knollen werden bündelweise in Kisten gepackt.

Bei der frisch zu verzehrenden Zwiebel werden die von der Außenhaut befreiten Knollen ebenfalls auf 35 bis 60 cm gekürzt und dann in Bündeln von je 1,5-6 kg in Kästen oder Kisten gepackt.

Artikel 9 Absatz 2:

Für das Inverkehrbringen müssen die Zwiebeln mit der g.g.A. „Cipolla Rossa di Tropea Calabria” wie folgt verpackt werden:

Sie werden zu Bündeln geschnürt und verkaufsfertig in Papp-, Plastik- oder Holzkisten angeboten;

die frisch zu verzehrende Zwiebel kommt in Bündeln von je 5-8 kg in Kästen oder Kisten in den Handel.

erhält folgende Fassung:

Für das Inverkehrbringen müssen die Zwiebeln mit der g.g.A. „Cipolla Rossa di Tropea Calabria” wie folgt verpackt werden:

die „Cipollotti” (frische Jungzwiebeln) werden in kleinen Bündeln in kleinen Papp-, Plastik- oder Holzkisten verkaufsfertig angeboten;

die „Cipolle da consumo fresco” (frische Zwiebeln) werden in Bündeln von je 1,5-6 kg in Kisten oder Kästen gepackt.

Ferner wurden die Bestimmungen für die Aufbereitung des Erzeugnisses zur Verpackung geändert, um mehr Flexibilität bei der Auswahl der Packungsgrößen zu schaffen und den neuen Markterfordernissen im Bereich der Verpackung gerecht zu werden.

Artikel 9 Absatz 4:

„Zum Flechten von Zöpfen werden unabhängig von der Größe 6 Zwiebeln verwendet; innerhalb einer Verpackung müssen Zahl und Gewicht einheitlich sein.”

erhält folgende Fassung:

„Zum Flechten von Zöpfen werden unabhängig von der Größe mindestens 6 Zwiebeln verwendet.”

Für das Flechten der traditionellen „Zöpfe” wird mehr Spielraum geschaffen, damit die Arbeitnehmer vor Ort dieses hinsichtlich der Zahl und der Größe der Zwiebeln selbst bestimmen können.

Artikel 9 Absatz 7:

„Die zu Bündeln geschnürten Jungzwiebeln bzw. frischen Zwiebeln sowie die zu Zöpfen geflochtenen Lagerzwiebeln werden beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber mit dem Logo und der Marke versehen, damit sie ohne Weiteres zu erkennen sind.”

erhält folgende Fassung:

„Die Jungzwiebeln und die zu Zöpfen geflochtenen Lagerzwiebeln sind beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber oder einem anderen Träger mit dem EU-Logo und der Marke des Erzeugnisses gekennzeichnet; die in Kisten oder Kästen gepackten frisch zu verzehrenden Zwiebeln sind dagegen auf jedem Bündel mit dem vollständigen Etikett versehen, das den Firmennamen des betreffenden Betriebs, das EU-Logo, die Marke und die Angabe der Sorte des Erzeugnisses enthält, damit ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie ohne Weiteres erkennbar sind.”

Bei zu Bündeln geschnürten frisch zu verzehrenden Zwiebeln der Sorte „Cipolla Rossa di Tropea Calabria” wird auf jedem einzelnen Bündel ein Etikett angebracht, das die Angabe des Firmennamens des Betriebs, die Abbildung des EU-Logos und der Marke sowie die Angabe der Sorte des Erzeugnisses enthält. Hierdurch wird jedes einzelne Bündel mit einem Etikett versehen, das alle für den Verbraucher erforderlichen Informationen zur richtigen Identifizierung des Erzeugnisses enthält.

Die in der Spezifikation enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurden aktualisiert.

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