Artikel 1 VO (EU) 2013/294

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Buchstabe i wird durch Folgendes ersetzt:

i)
Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;
j)
oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.

2.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt:

e)
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
f)
Zirkustiere.;

b)
Absatz 2 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt:

e)
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
f)
Zirkustiere.

3.
In Artikel 15 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:” .

4.
In Artikel 36 Absatz 3 wird das Datum 31. Dezember 2012 durch das Datum 31. Dezember 2014 ersetzt.
5.
Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, X und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

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