Artikel 1 VO (EU) 2013/294
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 3 Buchstabe i wird durch Folgendes ersetzt:
- i)
- Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;
- j)
- oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.
- 2.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt:
- e)
- Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
- f)
- Zirkustiere.;
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt:
- e)
- Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
- f)
- Zirkustiere.
- 3.
-
In Artikel 15 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:” .
- 4.
- In Artikel 36 Absatz 3 wird das Datum 31. Dezember 2012 durch das Datum 31. Dezember 2014 ersetzt.
- 5.
- Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, X und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
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