Artikel 2 VO (EU) 2013/294

Während einer Übergangsfrist bis zum 26. Dezember 2013 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und unterschriebene Veterinärbescheinigung nach einem der Muster in Anhang XV Kapitel 3(B), 3(D), 4(A), 4(C), 4(D), 6(A), 8, 10(B), 11, 14(A) und 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiter zur Einfuhr in die EU akzeptiert, sofern die entsprechende Bescheinigung vor dem 26. Oktober 2013 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.