Artikel 2 VO (EU) 2013/305

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Notdienst” ist ein vom Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
b)
„Notrufabfragestelle” ist eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972(1);
c)
„am besten geeignete Notrufabfragestelle” ist die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
d)
eCall-Notrufabfragestelle ist eine am besten geeignete Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für die erste Annahme und Bearbeitung der eCall-Notrufe vorab festgelegt wird;
e)
eCall-Notrufmitarbeiter ist eine Person, die in der eCall-Notrufabfragestelle die Notrufe annimmt und/oder bearbeitet;
f)
„Dienstleistungspartner” ist eine öffentliche oder von nationalen Behörden anerkannte private Einrichtung, die bei der Bearbeitung von Vorfällen im Zusammenhang mit einem eCall-Notruf eine Rolle spielt (z. B. Straßenbetreiber, Hilfsdienst);
g)
„bordeigenes Gerät” ist ein Gerät im Fahrzeuginneren, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann;
h)
eCall (in der Richtlinie 2010/40/EU als interoperable EU-weite eCall-Anwendung bezeichnet) ist ein von einem bordeigenen System ausgehender Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
i)
eCall-Transaktion ist die Herstellung einer Mobilfunkverbindung über ein öffentliches Mobilfunknetz, bei der die Übermittlung eines genormten Mindestdatensatzes von einem Fahrzeug an eine eCall-Notrufabfragestelle erfolgt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und derselben eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
j)
„Mindestdatensatz” (MSD) ist die in der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall” (EN 15722:2020) definierten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden;
k)
„Fahrzeug-Identifizierungsnummer” (FIN) ist der alphanumerische Code gemäß der ISO-Norm 3779, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann;
l)
„Mobilfunknetz” ist ein drahtloses Mobilfunk-Kommunikationsnetz mit einheitlicher Verbindungsübergabe zwischen Netzzugangspunkten;
m)
„öffentliches Mobilfunknetz” ist ein öffentlich zugängliches elektronisches Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates;
n)
„Notdienstleitstelle” ist eine Einrichtung, die von einem oder mehreren Notdiensten zur Bearbeitung von kontextbezogenen Informationen aus Notrufen oder MSD genutzt wird;
o)
„Roh-Mindestdatensatz” ist eine Darstellung des übermittelten Mindestdatensatzes, bevor dieser dem eCall-Notrufmitarbeiter in einer verständlichen Form angezeigt wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

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