Artikel 3 VO (EU) 2013/305
Anforderungen an eCall-Notrufabfragestellen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall” (EN 16072:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Falls Folgeversionen dieser Norm EN 16072 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758(1) anwendbar werden, so gelten diese Folgeversionen anstelle von EN 16072:2022.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der Norm „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Anforderungen an übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)” (EN 16062:2023) vom bordeigenen Gerät ausgehen, sofern in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze in Betrieb sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze ausgerüstet sind, die entsprechend der technischen Spezifikation „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP) unter Verwendung von IP-basierten Multimedia-Subsystemen (IMS) über paketvermittelte Netzwerke” (CEN/TS 17184:2022) vom bordeigenen Gerät ausgehen. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17184 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17184 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17184 anstelle von CEN/TS 17184:2022.
(2) Die Notrufabfragestelle bearbeitet eCall-Notrufe genauso zügig und effektiv wie jeden anderen Anruf unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die eCall-Notrufabfragestelle verarbeitet eCall-Notrufe entsprechend den in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen an die Notrufverarbeitung.
(3) Die eCall-Notrufabfragestelle muss in der Lage sein, den Dateninhalt des Mindestdatensatzes zu empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darzustellen.
Enthält der Mindestdatensatz optionale zusätzliche Daten gemäß EN 15722:2020, so muss die eCall-Notrufabfragestelle diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte empfangen und dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle vorlegen können, sofern diese optionalen zusätzlichen Daten gemäß den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen, auf die in der Verordnung (EU) 2015/758 Bezug genommen wird, spezifiziert sind.
Wenn die optionalen zusätzlichen Daten gemäß Unterabsatz 2 nach den vom CEN veröffentlichten eCall-Normen oder technischen Spezifikationen spezifiziert werden, in der Verordnung (EU) 2015/758 aber nicht auf sie Bezug genommen wird, so wird die eCall-Notrufabfragestelle aufgefordert, diese optionalen zusätzlichen Dateninhalte zu empfangen und sie dem Betreiber der eCall-Notrufabfragestelle gemäß diesen Normen oder technischen Spezifikationen vorzulegen.
(4) Die eCall-Notrufabfragestelle muss Zugang zu einem geeigneten geografischen Informationssystem (GIS) oder einem gleichwertigen System haben, das es dem eCall-Notrufmitarbeiter ermöglicht, die Position und Fahrtrichtung des Fahrzeuges mindestens mit der Genauigkeit festzustellen, die in der Norm EN 15722:2020 für Koordinaten des Mindestdatensatzes festgelegt ist.
(5) Die obigen Anforderungen müssen die eCall-Notrufabfragestelle in die Lage versetzen, den Standort, die Art der eCall-Auslösung (manuell oder automatisch) und andere einschlägige Daten an die geeigneten Notdienste oder Dienstleistungspartner zu übermitteln.
(6) Die eCall-Notrufabfragestelle (bei welcher der eCall-Notruf zuerst eingeht) muss eine Tonverbindung zum Fahrzeug herstellen und die eCall-Daten verarbeiten; falls nötig kann die eCall-Notrufabfragestelle entsprechend den nationalen Verfahren, die von der nationalen Behörde bestimmt werden, den Anruf und den Mindestdatensatz an eine andere Notrufabfragestelle, eine Notdienstleitstelle oder einen Dienstleistungspartner umleiten. Die Umleitung kann über eine Daten- oder Audioverbindung oder vorzugsweise über beide erfolgen.
(7) Soweit angemessen und in Abhängigkeit von nationalen Verfahren und Vorschriften kann der eCall-Notrufabfragestelle sowie geeigneten Notrufdiensten oder Dienstleistungspartnern Zugang zu den Fahrzeugmerkmalen in nationalen Datenbanken und/oder anderen einschlägigen Quellen gewährt werden, um Informationen abzufragen, die zur Bearbeitung des eCall-Notrufs erforderlich sind, insbesondere um die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszuwerten und zusätzliche wichtige Informationen anzuzeigen, vor allem den Fahrzeugtyp und das Modell.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).
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