Artikel 4 VO (EU) 2013/305

Konformitätsbewertung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 zuständig sind, und melden sie der Kommission.

(2) Die Konformitätsbewertung stützt sich auf den Teil der Norm „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall” (EN 16454:2023), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht, sofern es in ihrem Hoheitsgebiet leitungsvermittelnde öffentliche Mobilfunknetze gibt, sowie auf den Teil der technischen Spezifikation „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — eCall-Ende-zu-Ende Konformitätsprüfungen für IMS-paketvermittelnde Systeme” (CEN/TS 17240:2018), der sich auf die Konformität der Notrufabfragestellen mit dem gesamteuropäischen eCall bezieht. Werden Folgeversionen dieser technischen Spezifikation CEN/TS 17240 oder eine neue gleichwertige Norm EN 17240 gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/758 anwendbar, gelten entweder diese Folgeversionen oder diese neue Norm EN 17240 anstelle von CEN/TS 17240:2018.

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