Artikel 6 VO (EU) 2013/305
Privatsphäre und Datenschutz
(1) Die Notrufabfragestellen, einschließlich der eCall-Notrufabfragestellen, gelten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Wenn die eCall-Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung an andere Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner übermittelt werden, dann gelten Letztere ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Protokolle über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Speicherfristen, auf geeigneter Ebene erlassen und ordnungsgemäß eingehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
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