Artikel 7 VO (EU) 2013/305
Haftungsregelungen
(1) Die eCall-Notrufabfragestellen müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie alle angegebenen Konformitätsanforderungen der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten eCall-Normen in Bezug auf jene Systemteile, die ihrer Gestaltung bzw. ihrer Kontrolle unterliegen, erfüllen. Sie haften nur für den Teil der eCall-Notrufe, für den sie verantwortlich sind, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der eCall-Notruf entsprechend den nationalen Verfahren bei der eCall-Notrufabfragestelle eingeht.
(2) Zusätzlich zu anderen bestehenden Maßnahmen in Bezug auf die Bearbeitung von 112-Notrufen werden zu diesem Zweck sowohl der mit dem eCall-Notruf empfangene Roh-Mindestdatensatz als auch der dem eCall-Notrufmitarbeiter angezeigte Inhalt des Mindestdatensatzes für einen bestimmten Zeitraum in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften, oder für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren bei Nichtvorhandensein nationaler Vorschriften, aufbewahrt.
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