Artikel 8 VO (EU) 2013/305
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. April 2026 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält zumindest die Liste der für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen zuständigen Behörden, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung der Privatsphäre und den Datenschutz.
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