Anlage A VO (EU) 2013/321

Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen

Im Einklang mit Abschnitt 7.2.3.1.2 sind in den Tabellen A.1 und A.2 die Änderungen gegenüber der TSI in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung aufgeführt, die eine Bewertung erforderlich machen.

Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt

Von den Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung gilt, sind Projekte betroffen, die sich in der Entwurfsphase befinden. Diese Änderungen sind maßgeblich, um ausgehend vom ursprünglichen Bewertungsrahmen eines Projekts die Anwendbarkeit von Anforderungen seines Zertifizierungsrahmens zu bestimmen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von diesen Änderungen nicht betroffen.

Tabelle A.1

Übergangsregelung von sieben Jahren

TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI Erläuterung der TSI-Änderung Geltungsbeginn
4.2.2.3
Absatz 2
Neue Anforderung Aufnahme einer Anforderung zu den Sicherungsvorrichtungen 28. September 2030
4.2.3.5.3
Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
Kein Abschnitt Aufnahme von Anforderungen an die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung 28. September 2030
4.2.4.3.2.1
Betriebsbremse
4.2.4.3.2.1
Betriebsbremse
Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 16 und Index 17 genannten Spezifikation 28. September 2030
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 17 genannten Spezifikation 28. September 2030
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
Änderung der Berechnung der Parameter der Feststellbremse 28. September 2030
6.2.2.8.1
Prüfung von Brandschutzsperren und Funkenfängern
6.2.2.8.1
Prüfung von Brandschutzwänden
Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 19 genannten Spezifikation 28. September 2030
7.1.2 h)
Anschrift der Feststellbremse
7.1.2 h)
Kennzeichnung der Feststellbremse
Änderung der erforderlichen Anschrift 28. September 2030
Nummer 9 der Anlage C Nummer 9 der Anlage C Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 38, Index 39, Index 46, Index 48, Index 49 und Index 58 genannten Spezifikation 28. September 2030
Abschnitte, die sich auf Anlage H und Anlage D.2 Index B beziehen Neue Anforderung Aufnahme von Anforderungen an die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind 28. September 2030
Abschnitte, die sich auf Anlage D.2 Index A (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4, die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte 28. September 2030

Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt:

Von den Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt, sind Projekte in der Entwurfsphase, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten betroffen. Diese Änderungen sind maßgeblich, um ausgehend vom ursprünglichen Bewertungsrahmen eines Projekts die Anwendbarkeit von Anforderungen seines Zertifizierungsrahmens zu bestimmen. Sie sind auch maßgeblich für die Ermittlung der Notwendigkeit einer Nachrüstung.

Tabelle A.2

Besondere Übergangsregelung

TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI Erläuterung der TSI-Änderung Übergangsregelung
Entwurfsphase hat noch nicht begonnen Entwurfsphase hat begonnen Produktionsphase In Betrieb befindliche Einheiten
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage D.2 Index A beziehen Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 Abschnitt 3.2.2 beziehen ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4 Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B1 der TSI ZZS
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.1 beziehen nicht zutreffend Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern — Festigkeit (in Längsrichtung, Querrichtung und vertikal nach unten) gilt unmittelbar 4. November 2026 4. November 2026 nicht zutreffend
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.2 beziehen nicht zutreffend Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern — Verriegelungskraft (vertikal nach oben gerichtet) gilt unmittelbar 4. November 2026 4. November 2026 4. Mai 2027
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.3 beziehen nicht zutreffend Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern — Anzeigen gilt unmittelbar 4. November 2026 4. November 2026 nicht zutreffend
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.4 beziehen nicht zutreffend Anschrift bezüglich Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern gilt unmittelbar 4. November 2026 4. November 2026 4. Mai 2027
4.2.6.1.2.1.2 nicht zutreffend, neuer Abschnitt Funkenfänger für bestimmte Wagenkategorien vorgeschrieben gilt unmittelbar 1. Januar 2027 nicht zutreffend nicht zutreffend
4.2.7 nicht zutreffend, neuer Abschnitt Überführung von Wagenanforderung aus der RID in die TSI 1. Januar 2027 1. Januar 2027 1. Januar 2033 nicht zutreffend
7.1.2 Buchstabe g nicht zutreffend, neuer Abschnitt Überführung von Wagenanforderung aus der RID in die TSI 1. Januar 2027 1. Januar 2027 1. Januar 2033 nicht zutreffend

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