Anlage A VO (EU) 2013/321

Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen

Für andere als die in den Tabellen A.1 und A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission(1) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem ing Regulation (EU) 2020/387(*)) imply compliance with this TSI applicable from 28. September 2023 geltenden Fassung.

Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt

Für die in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von den in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.

Tabelle A.1

Übergangsregelung von sieben Jahren

TSI-Abschnitt(e)TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSIErläuterung der TSI-Änderung
4.2.2.3
Absatz 2
Neue AnforderungAufnahme einer Anforderung zu den Sicherungsvorrichtungen
4.2.3.5.3
Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
Kein AbschnittAufnahme von Anforderungen an die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
4.2.4.3.2.1
Betriebsbremse
4.2.4.3.2.1
Betriebsbremse
Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 16 und Index 17 genannten Spezifikation
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 17 genannten Spezifikation
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
4.2.4.3.2.2
Feststellbremse
Änderung der Berechnung der Parameter der Feststellbremse
6.2.2.8.1
Prüfung von Brandschutzwänden
6.2.2.8.1
Prüfung von Brandschutzwänden
Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 19 genannten Spezifikation
7.1.2
h) Anschrift der Feststellbremse
7.1.2
h) Kennzeichnung der Feststellbremse
Änderung der erforderlichen Anschrift
Nummer 9 der Anlage CNummer 9 der Anlage CWeiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 38, Index 39, Index 46, Index 48, Index 49 und Index 58 genannten Spezifikation
Abschnitte, die sich auf Anlage H und Anlage D.2 Index B beziehenNeue AnforderungAufnahme von Anforderungen an die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind
Abschnitte, die sich auf Anlage D.2 Index A (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehenAbschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehenERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4, die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte

Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt:

Für die in Tabelle A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle A.2 erfüllen.

Tabelle A.2

Besondere Übergangsregelung

TSI-Abschnitt(e)TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSIErläuterung der TSI-ÄnderungÜbergangsregelung
Entwurfsphase hat noch nicht begonnenEntwurfsphase hat begonnenProduktionsphaseIn Betrieb befindliche Einheiten
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage D.2 Index A beziehenAbschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 Abschnitt 3.2.2 beziehenERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B1 der TSI ZZS

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in Bezug auf die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).

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