Anlage A VO (EU) 2013/321
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Im Einklang mit Abschnitt 7.2.3.1.2 sind in den Tabellen A.1 und A.2 die Änderungen gegenüber der TSI in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 geänderten Fassung aufgeführt, die eine Bewertung erforderlich machen.Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt
Von den Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung gilt, sind Projekte betroffen, die sich in der Entwurfsphase befinden. Diese Änderungen sind maßgeblich, um ausgehend vom ursprünglichen Bewertungsrahmen eines Projekts die Anwendbarkeit von Anforderungen seines Zertifizierungsrahmens zu bestimmen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von diesen Änderungen nicht betroffen.| TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Geltungsbeginn |
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Neue Anforderung | Aufnahme einer Anforderung zu den Sicherungsvorrichtungen | 28. September 2030 |
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Kein Abschnitt | Aufnahme von Anforderungen an die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung | 28. September 2030 |
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Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 16 und Index 17 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
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Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 17 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
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Änderung der Berechnung der Parameter der Feststellbremse | 28. September 2030 |
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Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 19 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
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Änderung der erforderlichen Anschrift | 28. September 2030 |
| Nummer 9 der Anlage C | Nummer 9 der Anlage C | Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 38, Index 39, Index 46, Index 48, Index 49 und Index 58 genannten Spezifikation | 28. September 2030 |
| Abschnitte, die sich auf Anlage H und Anlage D.2 Index B beziehen | Neue Anforderung | Aufnahme von Anforderungen an die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind | 28. September 2030 |
| Abschnitte, die sich auf Anlage D.2 Index A (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen | Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4, die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte | 28. September 2030 |
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt:
Von den Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt, sind Projekte in der Entwurfsphase, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten betroffen. Diese Änderungen sind maßgeblich, um ausgehend vom ursprünglichen Bewertungsrahmen eines Projekts die Anwendbarkeit von Anforderungen seines Zertifizierungsrahmens zu bestimmen. Sie sind auch maßgeblich für die Ermittlung der Notwendigkeit einer Nachrüstung.| TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
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| Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | In Betrieb befindliche Einheiten | |||
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage D.2 Index A beziehen | Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 Abschnitt 3.2.2 beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4 | Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B1 der TSI ZZS | |||
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.1 beziehen | nicht zutreffend | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern — Festigkeit (in Längsrichtung, Querrichtung und vertikal nach unten) | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | nicht zutreffend |
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.2 beziehen | nicht zutreffend | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern — Verriegelungskraft (vertikal nach oben gerichtet) | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | 4. Mai 2027 |
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.3 beziehen | nicht zutreffend | Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern — Anzeigen | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | nicht zutreffend |
| Abschnitte, die sich auf Abschnitt 4.2.2.4.4 beziehen | nicht zutreffend | Anschrift bezüglich Vorrichtungen zur Sicherung von Sattelanhängern | gilt unmittelbar | 4. November 2026 | 4. November 2026 | 4. Mai 2027 |
| 4.2.6.1.2.1.2 | nicht zutreffend, neuer Abschnitt | Funkenfänger für bestimmte Wagenkategorien vorgeschrieben | gilt unmittelbar | 1. Januar 2027 | nicht zutreffend | nicht zutreffend |
| 4.2.7 | nicht zutreffend, neuer Abschnitt | Überführung von Wagenanforderung aus der RID in die TSI | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2033 | nicht zutreffend |
| 7.1.2 Buchstabe g | nicht zutreffend, neuer Abschnitt | Überführung von Wagenanforderung aus der RID in die TSI | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2027 | 1. Januar 2033 | nicht zutreffend |
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