Artikel 1 VO (EU) 2013/325

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass

a)
die betreffende Ausrüstung zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist; oder
b)
es sich im Falle der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition um nichtletales Gerät zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde, gelten diese Verbote nicht

a)
für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe:

die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt sind;

die im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät oder Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, steht und für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für den Schutz der Zivilbevölkerung, für die Programme der Vereinten Nationen oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;

die im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen steht, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;

b)
für technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienstleistungen, die für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind.

3.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 3a

Es ist verboten,

a)
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;
b)
wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

4.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
b)
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,
c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
d)
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,
e)
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,
f)
ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder der Evakuierung aus Syrien dienen,
g)
zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

5.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
b)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
c)
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;
d)
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.

6.
In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,.

7.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 21b

Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.

8.
Das folgende Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL VIA

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKEHR

Artikel 26a

(1) Es ist verboten — im Einklang mit dem Völkerrecht — von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,

a)
das Flugzeug wird für internationale Nichtlinien-Flugdienste genutzt, und die Landung erfolgt zu nicht verkehrsbezogenen oder nicht gewerblichen verkehrsbezogenen Zwecken oder
b)
das Flugzeug wird für internationale Linienflugdienste genutzt, und die Landung dient nicht verkehrsbezogenen Zwecken,

gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist.

(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

9.
Anhang III erhält die Fassung des Wortlauts des Anhangs dieser Verordnung.

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