Präambel VO (EU) 2013/325

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) 36/2012(2) angenommen, um den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(3) umzusetzen.
(2)
Am 29. November 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/739/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt wurde.
(3)
Der Beschluss 2012/739/GASP enthält unter anderem das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Güter.
(4)
Der genannte Beschluss sieht außerdem die Möglichkeit vor, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu erlauben, wenn diese benötigt werden, um einer vor oder nach dem Datum der Benennung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.
(5)
Der Beschluss 2012/739/GASP sieht ausschließlich für die Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien Ausnahmen von bestimmten restriktiven Maßnahmen vor.
(6)
Im Hinblick auf die besonderen Umstände in Syrien sieht der Beschluss 2012/739/GASP die Einschränkung des Zugangs zu Flughäfen für von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge vor.
(7)
Am 28. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/109/GASP zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(4) angenommen.
(8)
Der Beschluss 2013/109/GASP enthält zusätzliche Ausnahmen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, und in Bezug auf die Bereitstellung von technischer Hilfe.
(9)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(10)
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend den neuesten Angaben der Mitgliedstaaten für die zuständigen Behörden und der Anschrift der Europäischen Kommission zu aktualisieren.
(11)
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.

(2)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)

ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(4)

ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8.

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