Artikel 12 VO (EU) 2013/345

(1) Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben. Zudem werden in diesem Bericht die Gewinne des qualifizierten Risikokapitalfonds am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds.

Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Berichterstattungsstandards und gemäß den zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legen den Anlegern den Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die Anleger können sich untereinander auf die Offenlegung ergänzender Informationen einigen.

(2) Eine Rechnungsprüfung des qualifizierten Risikokapitalfonds findet mindestens einmal jährlich statt. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Namen des qualifizierten Risikokapitalfonds gehalten werden und dass der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds eine angemessene Buchführung und angemessene Prüfungen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Risikokapitalfonds und von dessen Anlegern eingerichtet und durchgeführt hat.

(3) Ist der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(1), zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, so können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds und der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats sowie der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der in Artikel 22 genannten Verfahren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

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