Artikel 13 VO (EU) 2013/345

(1) Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor deren Anlageentscheidung in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

a)
die Identität des Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
b)
die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds erforderlich sind;
c)
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich

i)
der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt,
ii)
anderer qualifizierter Risikokapitalfonds, in die er zu investieren beabsichtigt,
iii)
der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ein anderer qualifizierter Risikokapitalfonds gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigt,
iv)
der nicht-qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt,
v)
der Anlagetechniken, die er anzuwenden beabsichtigt,
vi)
etwaiger Anlagebeschränkungen;

d)
eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den zulässigen Anlagetechniken;
e)
eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des qualifizierten Risikokapitalfonds und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen;
f)
eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds;
g)
eine Beschreibung sämtlicher einschlägigen Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge;
h)
sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;
i)
die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;
j)
eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben haben redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.

(3) Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(1), oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

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