Artikel 20 VO (EU) 2013/345

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum 2. März 2020 mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung einschließlich der sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergebenden Schäden und Verluste.

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter müssen die Richtlinie 2011/61/EU zu jedem Zeitpunkt einhalten. Sie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und unterliegen der Haftung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Die genannten Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.

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