Artikel 21 VO (EU) 2013/345

(1) Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2, sofern anwendbar, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds

a)
es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
b)
unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;
c)
die Bezeichnung „EuVECA” verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;
d)
die Bezeichnung „EuVECA” für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;
e)
eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
f)
seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
g)
unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
h)
wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;
i)
wiederholt der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.

(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls

a)
Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie wenn anwendbar die Artikel 12 bis 14a einhält;
b)
ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds, die Bezeichnung „EuVECA” zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.

(3) Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede andere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMA unverzüglich über die Streichung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder die Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.

(4) Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „EuVECA” in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

(5) Die zuständige Behörde je nach Sachlage des Herkunftsmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme hat, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einen Verstoß nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis i begangen hat.

Die ESMA darf unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben, in denen die betroffenen zuständigen Behörden aufgefordert werden, Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.

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