Artikel 6 VO (EU) 2013/345
(1) Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds vertreiben die Anteile der qualifizierten Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern diese
- a)
- sich verpflichten, mindestens 100000 EUR zu investieren und
- b)
- schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds eingebunden sind, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds investieren.
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