Artikel 7 VO (EU) 2013/345

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds müssen bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds

a)
ihrer Tätigkeit ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;
b)
geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfoliounternehmen schaden;
c)
ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds, der Anleger dieser Fonds und der Integrität des Marktes dienlich sind;
d)
bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
e)
in qualifizierte Portfoliounternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;
f)
ihre Anleger fair behandeln. Dies schließt nicht aus, dass private Anleger günstiger behandelt werden dürfen als öffentliche Anleger, sofern diese Behandlung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(1) der Kommission, vereinbar ist und in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds offengelegt ist;
g)
dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds vorgesehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

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