Artikel 2 VO (EU) 2013/346

(1) Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus,
b)
sie sind in der Union niedergelassen,
c)
sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, und
d)
sie verwalten Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum.

(2) Artikel 3 bis 6, die Artikel 10 und 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e und f sowie Artikel 15a bis 20, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 22 und Artikel 22a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF” im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.

(3) Sofern Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum externe Verwalter sind und sie gemäß Artikel 15 registriert sind, können sie zusätzlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.

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