Artikel 3 VO (EU) 2013/346

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Organismus für gemeinsame Anlagen” einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
b)
„qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum” einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der

i)
beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind;
ii)
nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;
iii)
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist;

c)
„Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum” eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwalten;
d)
„qualifiziertes Portfoliounternehmen” ein Unternehmen, das

i)
zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht für den Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist;
ii)
gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder sonstigen Gründungsakten die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen

Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite bereitstellt,

bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder

ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Gedankenstriche Finanzmittel gewährt;

iii)
seine Gewinne im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag oder seiner Satzung und den darin im Voraus festgelegten Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer vor allem zum Erreichen seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt, damit sichergestellt ist, dass eine solche Gewinnausschüttung nicht seinem vorrangigen Ziel zuwiderläuft;
iv)
in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitnehmern, Kunden und anderen von seiner Unternehmenstätigkeit Betroffenen;
v)
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland

nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung” aufgestellt wurde,

mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, damit sichergestellt werden kann, dass das Drittland den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;

e)
„qualifizierte Anlagen” eines der folgenden Instrumente:

i)
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen erwirbt,

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Dividendenwerte begeben werden, oder

von einem Unternehmen begeben werden, von dem das qualifizierte Portfoliounternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Austausch für ein vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebenes Eigenkapitalinstrument erwirbt;

ii)
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;
iii)
Anteile von einem oder mehreren anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern diese qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben;
iv)
besicherte oder unbesicherte Darlehen, die einem qualifizierten Portfoliounternehmen von dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gewährt werden;
v)
jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfoliounternehmen;

f)
„einschlägige Kosten” Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden;
g)
„Eigenkapital” die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;
h)
„eigenkapitalähnliche Mittel” jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
i)
„Vertrieb” das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;
j)
„zugesagtes Kapital” jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist;
k)
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;
l)
„Aufnahmemitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß dieser Verordnung vertreibt;
m)
„zuständige Behörde”

i)
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
ii)
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
iii)
in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet wurde;

n)
„zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats” die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben wir;
(o)
„Pre-Marketing” die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 16 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit Blick auf eine Investition in die Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum darstellt.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum selbst als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 15 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, der als interner Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten von qualifizierten Portfoliounternehmen und der Umstände, unter denen Gewinne an Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, im Einzelnen festgelegt werden.

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