Artikel 11 VO (EU) 2013/347
Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Bis zum 16. November 2013 veröffentlichen der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-Strom) und der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-Gas) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, einschließlich für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur. Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die vom ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und stehen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang.
Bevor der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden übermitteln, führen sie einen umfassenden Konsultationsprozess durch, an dem sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten — und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise selbst —, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Methoden übermittelt die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme zu den Methoden und veröffentlicht diese Stellungnahme.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu den Methoden Stellung; die Mitgliedstaaten können zu den Methoden Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden dem ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas übermittelt.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten gemäß Absatz 3 eingegangenen Stellungnahme passen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der Stellungnahme der Kommission und der Stellungnahme der Agentur und der Stellungnahmen, die sie erhalten haben, an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.
(5) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Nummer 1 festgelegten Input-Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form nach Maßgabe des nationalen Rechts und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten sind zum Zeitpunkt der Anforderung aktuell. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.
(6) Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und nach einer förmlichen Anhörung der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Anträge nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einer von der Agentur angeforderten Aktualisierung oder Verbesserung.
(7) Bis zum 16. Mai 2015 legen die im Rahmen der Agentur zusammenarbeitenden nationalen Regulierungsbehörden eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 2 fallenden Vorhaben fest und veröffentlichen diese. Die Referenzwerte können von dem ENTSO-Strom und dem ENTSO-Gas für die für spätere Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.
(8) Der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum 31. Dezember 2016 ein schlüssiges Strom- und Gasmarkt- sowie -verbundnetzmodell, das sowohl die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur als auch Speicher- und LNG-Anlagen einschließt, die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methoden aufgenommen.
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