Artikel 10 VO (EU) 2013/347

Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

(1) Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Abschnitte:

a)
Der Vorantragsabschnitt, der sich auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde erstreckt, findet binnen einer indikativen Frist von zwei Jahren statt.

Dieser Abschnitt umfasst die Ausarbeitung etwaiger Umweltberichte durch die Vorhabenträger.

Zur Festlegung des Beginns des Genehmigungsverfahrens teilen die Vorhabenträger den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben zusammen mit einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung schriftlich mit. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Mitteilung wird diese von der zuständigen Behörde, auch im Namen anderer betroffener Behörden, in schriftlicher Form bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

b)
Der formale Genehmigungsabschnitt, der sich auf den Zeitraum ab dem Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung erstreckt, dauert maximal ein Jahr und sechs Monate. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist festsetzen, wenn sie dies für zweckmäßig erachten.

(2) Die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte beträgt maximal drei Jahre und sechs Monate. Wenn die zuständige Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte des Genehmigungsverfahrens nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist einer oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf um höchstens neun Monate für beide Abschnitte insgesamt verlängern.

In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die betroffene Gruppe davon in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, damit das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abgeschlossen werden kann. Die Gruppe kann die zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

(3) In Mitgliedstaaten, in denen die Festlegung des Verlaufs einer Trasse oder eines Standorts, die ausschließlich durch das geplante Vorhaben — einschließlich der Planung bestimmter Korridore für die Netzinfrastruktur — bedingt sind, nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer umfassenden Entscheidung berücksichtigt werden kann, wird die betreffende Entscheidung innerhalb einer gesonderten Frist von sechs Monaten getroffen, die am Datum der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger beginnt.

Die in Absatz 2 genannte Fristverlängerung verringert sich in diesem Fall auf sechs Monate — einschließlich in Bezug auf das im vorliegenden Absatz genannte Verfahren.

(4) Der Vorantragsabschnitt umfasst die folgenden Stufen:

a)
Bei Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a legt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden sowie gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorhabenträgers den Umfang des Materials und den Detailgrad der Informationen fest, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Entscheidung einzureichen sind. Die in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe e angegebene Checkliste dient als Grundlage für diese Festlegung.
b)
Die zuständige Behörde erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tätigkeiten gemäß Buchstabe a und im Einklang mit den Leitlinien nach Anhang VI Nummer 2 einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren.

Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Plan aus, wobei sie bestrebt sind, ihre Zeitpläne zu harmonisieren.

c)
Bei Erhalt der Antragsunterlagen stellt die zuständige Behörde bei Bedarf, auch im Namen anderer betroffener Behörden, weitere Auskunftsersuchen zu fehlenden, vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen, in denen nur die in Buchstabe a angegebenen Themen behandelt werden dürfen. Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der fehlenden Informationen wird der Antrag von der zuständigen Behörde schriftlich zur Prüfung akzeptiert. Ersuchen um zusätzliche Informationen können nur gestellt werden, wenn sie aufgrund neuer Gegebenheiten gerechtfertigt sind.

(5) Der Vorhabenträger trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsabschnitts die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Der Vorhabenträger arbeitet in jeder Hinsicht mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 4 Buchstabe b einzuhalten.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Völker- und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

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