Artikel 9 VO (EU) 2013/347

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Bis zum 16. Mai 2014 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in Anhang VI Nummer 1 angegebenen Informationen. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert.

(2) Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo und des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

(3) Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde. Innerhalb von drei Monaten verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept plant, setzt er die zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.

(4) Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Anhörung der Öffentlichkeit durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt. Anhörungen der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden davon nicht berührt. Im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das Vorhaben informiert, und die Anhörungen tragen dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die Mindestanforderungen, die auf diese Anhörung der Öffentlichkeit anwendbar sind, sind in Anhang VI Nummer 5 angegeben.

Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten. Der Vorhabenträger übermittelt diesen Bericht zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen Behörde. Die betreffenden Ergebnisse werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

(5) Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, finden die Anhörungen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Anhörung der Öffentlichkeit statt.

(6) Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in denen Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo gelten, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde der Nachbarmitgliedstaaten teilt gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Anhörungsverfahren beteiligen will.

(7) Der Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, die nationale Behörde richtet eine Website mit relevanten Informationen über das Vorhaben von allgemeinem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig, um relevante Informationen über das Vorhaben zu veröffentlichen; die Website wird mit der Website der Kommission verlinkt und erfüllt die in Anhang VI Nummer 6 genannten Anforderungen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

Die Vorhabenträger veröffentlichen auch relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.

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