Artikel 8 VO (EU) 2013/347

Organisation des Genehmigungsverfahrens

(1) Bis zum 16. November 2013 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist.

(2) Die Verantwortung der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde und/oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:

a)
die zuständige Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;
b)
je Vorhaben von gemeinsamem Interesse jeweils nur eine Behörde zuständig ist, in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.

Die zuständige Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die nach Artikel 10 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Völkerrechts sowie des Unionsrechts trifft die zuständige Behörde Maßnahmen, damit die umfassende Entscheidung getroffen werden kann. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

a) Integriertes Schema:
Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsabschnitt resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme wird von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
b) Koordiniertes Schema:
Die umfassende Entscheidung umfasst mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen anderer betroffener Behörden, die von der zuständigen Behörde koordiniert werden. Die zuständige Behörde kann zur Erstellung eines Genehmigungsplans nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige Behörde kann — sofern einschlägig im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der nach Artikel 10 festgelegten Fristen — in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden von Fall zu Fall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen festlegen. Die zuständige Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde treffen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht getroffen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, in dem Maße, in dem dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon ausgehen, dass das Vorhaben durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, kann die zuständige Behörde die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen des Völker- und Unionsrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung ordnungsgemäß.
c) Kooperationsschema:
Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen Behörde koordiniert. Die zuständige Behörde kann — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der nach Artikel 10 festgelegten Fristen — in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen festlegen. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden.

Wenn zu erwarten ist, dass eine Einzelentscheidung einer betroffenen Behörde nicht fristgerecht erlassen wird, teilt diese Behörde dies der zuständigen Behörde einschließlich einer Begründung für die Verzögerung unverzüglich mit. Anschließend legt die zuständige Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den gemäß Artikel 10 festgelegten Gesamtfristen Rechnung getragen wird.

Damit die nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, können die Mitgliedstaaten eines der drei in Buchstabe a, b und c des ersten Unterabsatzes genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren wählen und sorgen dann für die Umsetzung des ausgewählten wirksamsten Schemas. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, setzt er die Kommission von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Wirksamkeit der Schematas wird von der Kommission in dem Bericht nach Artikel 17 bewertet.

(4) Bei Onshore- und Offshore-Vorhaben von gemeinsamem Interesse können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Schemata gemäß Absatz 3 anwenden.

(5) Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander erforderlichen Schritte, auch in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.