Artikel 7 VO (EU) 2013/347

„Vorrangstatus” von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

(2) Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist.

(3) Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren und — falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist — in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.

(4) Bis zum 16. August 2013 veröffentlicht die Kommission unverbindliche Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht über Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen kohärent durchgeführt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Leitlinien, welche Maßnahmen möglich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über die entsprechenden Ergebnisse.

(6) Neun Monate nach Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Leitlinien ergreifen die Mitgliedstaaten die nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben.

(7) 24 Monate nach Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Leitlinien nehmen die Mitgliedstaaten die Änderungen der gesetzgeberischen Maßnahmen vor, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus dem Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen.

(8) Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses” eines Vorhabens innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung getroffen wird.

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