Artikel 13 VO (EU) 2013/347

Anreize

(1) Geht ein Vorhabenträger im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, höhere Risiken ein, sorgen die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gilt:

a)
eine Ausnahme von Artikel 32, 33, 34 und Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG,
b)
eine Ausnahme von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder eine Ausnahme von Artikel 32 und Artikel 37 Absätze 6 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,
c)
eine Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG oder
d)
eine Ausnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.

(2) Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, die Anreize gemäß Absatz 1 zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

(3) Der durch die Entscheidung gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos und kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)
die Regeln für vorgezogene Investitionen oder
b)
die Regeln für die Anerkennung von auf effiziente Weise vor der Inbetriebnahme des Vorhabens angefallenen Kosten oder
c)
die Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital oder
d)
jede sonstige für erforderlich und zweckmäßig erachtete Maßnahme.

(4) Bis zum 31. Juli 2013 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur sofern verfügbar ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

(5) Bis zum 31. Dezember 2013 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden Sachverhalten weitergegeben werden können:

a)
zu den Anreizen gemäß Absatz 1 ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren;
b)
zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.

(6) Bis zum 31. März 2014 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

(7) Wenn die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize erlassen.

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