Artikel 14 VO (EU) 2013/347

Für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommende Vorhaben

(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht.

(2) Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksvorhaben kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind;
b)
für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 12 oder sofern es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse handelt, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe c genannte Kategorie fällt und folglich nicht für eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Frage kommt, muss das Vorhaben auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Netzbetriebs ausgerichtet sein;
c)
das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 13 Absatz 2 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt.

(3) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und anderer Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

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