Artikel 17 VO (EU) 2013/347

Berichterstattung und Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

a)
der Fortschritte, die bei Planung, Entwicklung, Bau und Inbetriebnahme der nach Artikel 3 ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;
b)
der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
c)
für den Strom- und Gassektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;
d)
der Genehmigungserteilung und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere:

i)
der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in den ursprünglichen wichtigsten Meilensteinen gemäß Artikel 10 Absatz 4 vorgesehenen Zeitplan,
ii)
des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (insbesondere Zahl der schriftlichen Einwände während der Anhörung der Öffentlichkeit, Zahl der Rechtsmittelverfahren),
iii)
einer Übersicht bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von betroffenen Kreisen und der Begrenzung der Umweltauswirkungen im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben,
iv)
der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 festgelegten Fristen;

e)
der Regulierung, insbesondere:

i)
der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 12 vorliegt und
ii)
der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 13 gewährt wurden;

f)
der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den für 2014 und 2015 angestrebten Zielsetzungen bezüglich der Marktintegration, zu den für 2020 angestrebten klima- und energiepolitischen Zielen sowie — langfristig — zum Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft bis 2050.

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