Artikel 18 VO (EU) 2013/347
Informationen und Publizität
Die Kommission richtet spätestens sechs Monate nach Annahme der ersten Unionsliste eine für die Öffentlichkeit auch über das Internet leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:
- a)
- allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
- b)
- den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
- c)
- die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 11 entwickelten Methode mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;
- d)
- die Unionsliste;
- e)
- die von der Union für die einzelnen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel.
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