Artikel 18 VO (EU) 2013/347

Informationen und Publizität

Die Kommission richtet spätestens sechs Monate nach Annahme der ersten Unionsliste eine für die Öffentlichkeit auch über das Internet leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

a)
allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
b)
den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
c)
die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 11 entwickelten Methode mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;
d)
die Unionsliste;
e)
die von der Union für die einzelnen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.