Artikel 19 VO (EU) 2013/347

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze(1) für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben oder im Hinblick auf die Zielvorgaben gewährt wurde, die auf den in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(2) festgelegten, für TEN-E relevanten Ausgabenkategorien beruhen.

Die Bestimmungen nach Kapitel III gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Genehmigungsverfahren, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

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